Allgemeine Geschäftsbedingungen

basierend auf den Österreichischen Hotelvertragsbedingungen ÖHVB des Fachverbandes Hotellerie

Informationen laut ECG 2002

§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Gastes
§ 8 Pflichten des Gastes
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
§ 12 Tierhaltung
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
§ 14 Beendigung der Beherbergung
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 1 Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen stellen jenen integrierenden Vertragsinhalt dar, zu welchem das Einzelunternehmen buchauer.tirol e.U., in Folge Aparthotel Buchauer genannt, mit seinen Gästen Beherbergungsverträge für Zimmer und Ferienwohnungen abschließt. Zusätzlich verweisen wir auf unsere Hausordnungen vor Ort. Änderungen und Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen erlangen nur bei schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können gemäß ECG 2002 auf Ihre lokale Festplatte heruntergeladen werden.

§ 2 Vertragspartner

(1) Als Vertragspartner des Aparthotel Buchauer gilt im Zweifelsfall der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung

(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch das Aparthotel Buchauer zustande.

(2) Der Gast hat binnen einer Frist von 5 Werktagen nach seiner Buchung eine Anzahlung von 50 % des Gesamtpreises zu leisten. Die Zahlung hat spesenfrei auf folgendes Konto zu erfolgen:

Raiffeisenbank Thiersee
Bankleitzahl 36339
Kontonummer 60.517
IBAN: AT34 3633 9000 0006 0517
BIC-Code: RZTIAT22339

(3) Das Aparthotel Buchauer kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes sowie eine angemessene Kaution bei Bezug verlangen.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart und vom Beherberger bestätigt wurde.

(3) Im Falle des Nichterscheinens von Gästen ohne Verständigung des Aparthotel Buchauer ist jedenfalls der Gesamtbetrag der Leistung laut § 5 fällig.

(4) Werden die gemieteten Räume erstmalig vor 14.00 Uhr in Anspruch genommen, so werden Zusatzkosten in Höhe der Hälfte einer Tagespauschale in Rechnung gestellt.

(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen. Eine reguläre Abreise ist nur in der Zeit von 08.00 – 10.00 Uhr möglich. Die Wohnungen müssen besenrein, mit gereinigter Küche und versperrt hinterlassen werden, nach Abgabe der Schlüssel erfolgt die Endabrechnung. Die Kaution wird in einer vom Vermieter bestimmten Form rückerstattet.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

(1) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag seitens des Gastes durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu bezahlen bzw. verfällt die Anzahlung zugunsten des Aparthotel Buchauer

Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.

(2) Bei Stornierung innerhalb des letzten Monats vor dem Anreisetag seitens des Gastes ist jedenfalls der Gesamtbetrag zu entrichten. Es gelten die Minderungsansprüche laut §5 (4)

(3) Sollte die Vereinbarung seitens des Aparthotel Buchauer nicht eingehalten werden können, so wird dem Gast in Abänderung des ursprünglichen Vertrages laut § 6 eine Ersatzunterkunft gestellt, Entschädigungsansprüche des Gastes gegen das Aparthotel Buchauer entstehen dadurch nicht.

(4) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Das Aparthotel Buchauer bringt jedoch in Abzug, was sie sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart.

(5) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

(1) Das Aparthotel Buchauer kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft im Ort zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen zu Lasten des Aparthotel Buchauer.

§ 7 Rechte des Gastes

(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Voraussetzung ist die Einhaltung der Hausordungen.

(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

(3) Ist Frühstück vereinbart, so bestehen bei Nichtinanspruchnahme des Angebotes seitens des Gastes kein Ersatzanspruch. Es gelten die Minderungsansprüche des § 5(4).

(4) Ebenfalls hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.

§ 8 Pflichten des Gastes

(1) Der Restbetrag des vereinbarten Gesamtpreises ist bei Abreise zu begleichen, weitere anfallende Entgelte sind bei Beendigung des Beherbergungsvertrages zu bezahlen. Wird eine Kaution vereinbart, ist diese ebenfalls bei Ankunft zu hinterlegen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nicht in Zahlung genommen.

Das Aparthotel Buchauer akzeptieren keine Fremdwährung oder bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Bons, Vouchers usw. vor Ort.

(2) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.

Beim Beziehen der Zimmer/Ferienwohnungen ist der Gast verpflichtet, die Ausstattung und das Inventar zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, ansonsten gelten sie als vom Gast verursacht.

(3) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.

(4) Die gemieteten Räumlichkeiten dürfen nur von den angemeldeten Personen benützt werden. Besuch von hausfremden Personen ist nicht gestattet.

§ 9 Rechte des Beherbergers

(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht) und dem Gast den Zutritt zu den Betrieben zu verweigern.

(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)

(3) Für Service zu außergewöhnlichen Tageszeiten ist der Beherberger berechtigt, ein Sonderentgelt zu verlangen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

§ 10 Pflichten des Beherbergers

(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

(2) Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, werden getrennt verrechnet:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Garagierung, Handtuchpaketen, nicht vereinbarter Wäschewechsel, Wäschepakete, Müllentsorgung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

(3) Die ausgezeichneten Preise sind Inklusivpreise, Nächtigungspreise werden ohne Ortstaxe und Endreinigung angegeben.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden

(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft nur bei grober Fahrlässigkeit.

(2) Das Aparthotel Buchauer haftet nur für eingebrachte Gegenstände iSd § 970(2) ABGB. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. Laut GastwirteHG § 1(1) ist der Haftungsbetrag für eingebrachten Sachen mit Euro 1.100,– begrenzt.

Der Gast hat zur Vermeidung von Schäden jedenfalls die nötige Vorsicht walten zu lassen und sämtliche Räume oder Behältnisse nur versperrt zu hinterlassen. Auf einzubringende Gegenstände mit einem Wert von über Euro 200,– ist vom Gast deutlich hinzuweisen. In den Apartmenthäusern und in den Ferienwohnungen stehen dem Gast Safes zur Verfügung.

Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

§ 12 Tierhaltung

(1) Tiere sind grundsätzlich und ausnahmslos nicht erlaubt.

(2) Der Gast haftet bei Missachtung für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB). 

§ 13 Verlängerung der Beherbergung

Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.

§ 14 Beendigung der Beherbergung

(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen oder einzubehalten.

Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im übrigen gilt die Regelung in § 5(5) sinngemäß.

(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger zu den in § 14(1) angeführten Bedingungen (siehe auch § 15).

(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10.00 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.

(4) Wenn der Gast sein Zimmer bis 10.00 Uhr vertragswidrig nicht räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen. Der Gast trägt ausserdem die dem Aparthotel Buchauer verursachten Kosten der Ersatzbeschaffung für Gäste, die die Räumlichkeiten so nicht beziehen können und den entgangenen Gewinn durch Nichtvermietbarkeit.

(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen oder einzubehalten und den Gast des Hauses zu verweisen, wenn dieser
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.

(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig unter Abzug der Bank- oder Rückstellungsspesen zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht (§ 1447 ABGB).

§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb

(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger während seiner Anwesenheit im Betrieb (kein 24h Betrieb) die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. Ausserhalb der Öffnungszeiten ist der Beherberger nicht zur Erreichbarkeit verpflichtet.

Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:

a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;

b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;

c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;

d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;

e) für die Miete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Thiersee.

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer

a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekannt gegeben wurde, vereinbart;

b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.

Thiersee, am 01.01.2020